Mit einer Stellungnahme über den Wi-Prüfer der aej gibt es für den VCP Handlungsbedarf, den wir wegen der Steuergesetzänderung 2023 noch umsetzen müssen.
In Paragraph 3 zum Zweck des Vereins muss ein Punkt ergänzt werden:
e) Kooperationen mit den in § 3(2) genannten Organisationen und deren Mitgliedern und den VCP Untergliederungen.
Durch diesen Zusatz werden/bleiben Leistungsaustausche unter den Genannten mit dem VCP zukünftig weiter umsatzsteuerfrei.
Kommentare
mkay:
Eva: