Veranstaltung: | Bundesversammlung |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 22.05.2023, 20:12 |
Beitragsordnung
Antragstext
Abschnitt 1 Beitragspflicht
§ 1 Anmeldung
§ 1 1.Mit der Anmeldung zum VCP ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Beitrag
zu entrichten.
§ 1 2.Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren haben die
Personensorgeberechtigten dem Antrag auf Mitgliedschaft und der damit
verbundenen Beitragspflicht schriftlich zuzustimmen.
§ 1 3.Gliederungen des VCP sind verpflichtet, bei ihnen eingehende Anmeldungen
zum VCP unverzüglich an die VCP-Bundeszentrale weiterzuleiten.
§ 1 4.Das Mitglied erhält durch die VCP-Bundeszentrale eine Anmeldebestätigung
und einen Mitgliedsausweis.
§ 1 5.Bei Eintritt während der ersten neun Monate eines Kalenderjahres wird der
Beitrag für das laufende Jahr, bei Eintritt während der letzten drei Monate
eines Kalenderjahres erst ab dem Folgejahr berechnet.
§ 2 Beitragsstufen
§ 2 1. Es gibt folgende Beitragsstufen
- Standard-Beitrag
- ermäßigter Beitrag
§ 2 2.Der ermäßigte Beitrag wird gewährt, wenn ein sozialer Grund oder eine
Familienmitgliedschaft vorliegt. Näheres regelt Abschnitt 2 dieser
Beitragsordnung.
§ 3 Beitragszusammensetzung
§ 3 1.Der Beitrag setzt sich grundsätzlich aus folgenden Anteilen zusammen:
- einem Anteil für die Bundesebene
(Bundesanteil)
- einem Anteil für die Landesebene
(Landesanteil)
Die Bundes- und Landesebene setzen die Höhe der Beitragsanteile nach ihren
Erfordernissen fest. Die Entscheidung darüber trifft die jeweilige
Delegiertenversammlung.
§ 3 2.Im Einzelfall kann der Beitrag auch folgende Anteile enthalten:
- einen Anteil für die Regions- / Bezirks- / Gauebene (Regionsanteil)
- einen Anteil für die Stammes- / Ortsebene (Stammesanteil)
Die Erhebung eines Regions- oder Stammesanteils bedarf der Zustimmung des
Bundesvorstandes. Die Entscheidung über die Höhe des Regions- oder
Stammesanteils trifft die jeweilige Delegierten- bzw. Mitgliederversammlung.
§ 3 3.Entscheidungen über Veränderungen in der Höhe der Beitragsanteile sind der
VCP-Bundeszentrale bis zum 31. Oktober des Vorjahres mitzuteilen.
§ 3 4.Die jeweilige Höhe des Beitrags und die darin enthaltenen Anteile für die
einzelnen Ebenen werden auf der Homepage des VCP veröffentlicht.
Abschnitt 2 Beitragsermäßigungen
§ 4 Beitragsermäßigung aufgrund einer Familienmitgliedschaft
§ 4 1.Bei einer VCP-Mitgliedschaft mehrerer Familienmitglieder kann eine
Familienmitgliedschaft beantragt werden. Ein entsprechender Antrag ist bis zum
15. Januar des laufenden Jahres oder direkt bei der Anmeldung eines neuen
Mitgliedes an die VCP-Bundeszentrale zu stellen, um im laufenden Jahr
berücksichtigt werden zu können.
§ 4 2.Wird eine Familienmitgliedschaft gewährt, so zahlt das älteste
Familienmitglied den Standardbeitrag. Alle weiteren Familienmitglieder zahlen
den ermäßigten Beitrag.
§ 4 3.Für die Gewährung einer Familienmitgliedschaft müssen alle folgenden
Bedingungen erfüllt sein:
- Mindestens zwei Mitglieder einer Familie sind VCP-Mitglieder.
- Von den VCP-Mitgliedern einer Familie ist mindestens ein Mitglied am 31.
Dezember des laufenden Jahres jünger als 27 Jahre.
- Es sind maximal zwei VCP-Mitglieder einer Familie am 31. Dezember des
laufenden Jahres 27 Jahre oder älter, von denen mindestens ein Mitglied
für die Mitglieder unter 27 Jahre sorgeberechtigt oder unterhaltspflichtig
ist.
- Die VCP-Mitglieder einer Familie, die 27 Jahre oder älter sind, sind
alleinerziehend oder befinden sich in einer Partnerschaft, die eine Ehe,
eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine ehe- bzw.
lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft ist.
§ 4 4.VCP-Mitgliedern, die am 31. Dezember des laufenden Jahres jünger als 27
Jahre sind, kann eine Familienmitgliedschaft gewährt werden, wenn sie
Geschwister, Halbgeschwister, Pflege- oder Adoptivkinder einer Familie sind, die
sich auf ein alleinerziehendes Elternteil, einer Ehe, einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft oder einer ehe- bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen
Gemeinschaft gründet.
§ 4 5.Die VCP-Bundeszentrale nimmt jährlich eine Überprüfung vor, ob auch im
Folgejahr die Bedingungen für eine Familienmitgliedschaft gegeben sind. Sollten
sich im Folgejahr Veränderungen ergeben, so werden die von Änderungen
betroffenen Mitglieder spätestens bis zum 30. November des laufenden Jahres
informiert.
§ 4 6.Darüberhinausgehende Familienkonstellationen werden im Einzelfall durch
den Vorstand entschieden.
§ 4 7.Sofern der Bundeszentrale nicht schriftlich etwas anderes mitgeteilt wird,
erfolgt die Zahlung durch das älteste Familienmitglied.
§ 5 1.Aus glaubhaft gemachten sozialen Gründen kann der ermäßigte Beitrag
gewährt werden. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 15. Januar des laufenden
Jahres oder direkt bei der Anmeldung eines neuen Mitgliedes an die VCP-
Bundeszentrale zu stellen, um im laufenden Jahr berücksichtigt werden zu können.
§ 5 2.Soziale Gründe können beispielsweise sein:
- Heimunterbringung des Beitragspflichtigen
§ 5 3.Die Gewährung des ermäßigten Beitrags aus sozialen Gründen erfolgt stets
für ein Jahr. Ein Folgeantrag ist stets bis zum 15. Januar zu stellen, um für
das laufende Jahr berücksichtigt zu werden.
§ 6 Beitragsbefreiung aus besonderen Gründen
§ 6 1.Mitglieder, die aus besonderen Gründen nicht in der Lage sind, ihren
Beitrag zu zahlen, können in Abstimmung mit dem jeweiligen Land von der
Beitragszahlung befreit werden.
§ 6 2.Die Gewährung einer Beitragsbefreiung aus besonderen Gründen erfolgt stets
für ein Jahr. Ein Folgeantrag ist stets bis zum 15. Januar zu stellen, um für
das laufende Jahr berücksichtigt werden zu können.
Abschnitt 3 Beitragszahlung
§ 7 Beitragszahlung per Bankeinzugsverfahren
§ 7 1.Die Zahlung des VCP-Beitrags erfolgt in einer Summe jährlich durch
Bankeinzugsverfahren. Dafür hat das Mitglied dem VCP ein SEPA-Lastschriftmandat
zu erteilen.
§ 7 2.Wird der Einzug von dem Geldinstitut aus Gründen verweigert, die dem
Mitglied zuzurechnen sind (z. B. Widerruf der Einzugsermächtigung, Angabe einer
fehlerhaften Bankverbindung, erloschenes Konto), hat das Mitglied die dem VCP
daraus entstehenden Kosten zu tragen. Das Mitglied erhält eine Rechnung gemäß
§ 8 dieser Beitragsordnung.
§ 8 Beitragszahlung nach Rechnungsstellung
§ 8 1.Erfolgt die Zahlung des VCP-Beitrags nicht per Bankeinzugsverfahren, so
erhält das Mitglied eine Rechnung. Es wird eine Rechnungsgebühr erhoben, deren
Höhe der Bundesvorstand des VCP jeweils vor Beginn eines Kalenderjahres
festlegt. Die Höhe der Rechnungsgebühr ist auf der Homepage des VCP
veröffentlicht.
§ 8 2.Mitglieder, die eine Beitragsermäßigung gemäß § 5 erhalten, sind von der
Rechnungsgebühr befreit.
§ 8 3.Erfolgt eine Rechnungsstellung gemäß § 7 Abs. 2 dieser Beitragsordnung, so
werden auch die von der Bank berechneten Gebühren dem Mitglied in Rechnung
gestellt.
§ 8 4.Mitglieder, die ihren Beitrag einen Monat nach Rechnungslegung noch nicht
gezahlt haben, erhalten jährlich mindestens eine Zahlungserinnerung.
Abschnitt 4 Mitgliedsdaten
§ 9 Änderung von Mitgliedsdaten
Änderung von Namen, Anschrift, Bankverbindung sowie Änderungen der Landes-,
Regions- / Be-zirks- / Gau- oder Stammes- / Ortszugehörigkeit sind der VCP-
Bundeszentrale mitzuteilen.
§ 10 Zeitschriften
§ 10 1.Jedes Mitglied, das mindestens sieben Jahre alt ist, erhält die
Verbandszeitschrift kostenfrei in ausgedruckter Form. Auf Wunsch des Mitglieds
kann die Verbandszeitschrift stattdessen digital zugestellt werden.
§ 10 2.Mitglieder, denen ein Familienbeitrag gewährt wird oder die in einem
Haushalt leben, haben die Möglichkeit, alle bis auf ein gedrucktes oder
digitales Exemplar der Verbandszeitschrift pro Familie/Haushalt abzubestellen.
Zusätzlich kann jedes einzelne Mitglied der Familie die Verbandszeitschrift in
digitaler Form bestellen.
Abschnitt 5 Ende der Beitragspflicht
§ 11 Austritt
§ 11 1.Der Austritt aus dem VCP erfolgt durch schriftliche Erklärung des
Mitgliedes bzw. des *der Sorgeberechtigten gegenüber dem Bundesvorstand oder dem
Vorstand der jeweiligen Gliederung.
§ 11 2.Gliederungen des VCP sind verpflichtet, bei ihnen eingehende
Austrittserklärungen unverzüglich an die VCP-Bundeszentrale weiterzuleiten.
§ 11 3.Die Mitgliedschaft endet zum 31. Dezember des laufenden Jahres, sofern
nicht ein anderer Termin gewünscht wird.
§ 12 Streichung von der Mitgliederliste
Mitglieder, die zum 31. Dezember eines laufenden Jahres ihren Beitrag oder
Beitragsanteile für das laufende Jahr und das Vorjahr nicht gezahlt haben,
werden gemäß der Satzung des VCP von der Mitgliederliste gestrichen. Damit endet
ihre Mitgliedschaft. Die Forderung des noch ausstehenden Mitgliedsbeitrages
bleibt bestehen.
§ 13 Ende der Beitragspflicht
§ 13 1.Die Beitragspflicht endet immer mit Ablauf des Jahres, in dem die
Mitgliedschaft endet.
§ 13 2.Das Mitglied erhält durch die VCP-Bundeszentrale eine schriftliche
Bestätigung über das Ende der Mitgliedschaft und der Beitragspflicht.
Begründung
Gültig ab Juni 2021
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